Sanktionsstatus
Sanktionsrechtlicher Status der Middle East Bank,
Munich Branch (per 29.09.2025)
UN-Sanktionen
Da der Iran seinen Verpflichtungen im Rahmen des JCPOAs seit 2019 wiederholt nicht nachgekommen ist, wurde am 28.08.2025 von Deutschland, Frankreich und Großbritannien der „Snapback“ – Mechanismus des JCPOA aufgelöst. (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sanktionen-iranisches-atomprogramm-238210)
Zur Aufrechterhaltung der Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran hat der UN-Sicherheitsrat einer Verlängerung nicht zugestimmt. Die Zustimmung ist bis zum 28.09.2025 nicht erfolgt.
In der Folge gelten alle Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) in derselben Weise wie vor der Annahme der Resolution 2231 (2015). Damit sind die UN – Sanktionen gegenüber dem Iran, insbesondere gegenüber dem iranischen Atomprogramm und der Finanzierung dessen wieder in Kraft.
Die MEB (und damit die MB) unterliegt keinen sanktionsrechtlichen Einschränkungen, da weder wirtschaftliche Eigentümer noch Finanzdienstleistungen im Bereich von Agrar-, Lebensmittel- und Medizinprodukten sowie die Herstellung und Verpackung dieser vom UN-Sanktionsregime erfasst wird
EU–Sanktionen
Infolge der Wiedereinführung der UN – Sanktionen gegenüber dem Iran setzte die EU die Sanktionsvorgaben unmittelbar mit den EU-Verordnungen 2025/1975, 2025/1980 sowie 2025/1982 zum 29.09.2025 um. Dabei traten u.a. umfassende Einschränkungen insbesondere gegenüber dem Atomprogramm (inkl. damit verbundener nat. und jur. Personen), der petrochemischen Industrie sowie bestimmter Finanzinstitute in Kraft. Diese Einschränkungen bestehen in Bezug auf Kontennutzung und Vermögensgegenstände.
Von der MB sind u.a. die EU-Verordnungen die 2011/359 zu den Menschrechten, die EU-Verordnung 2012/258 zum Verbot des Handels von Feuerwaffen, die EU-Verordnung 2019/125 zum Verbot des Handels von Folterinstrumenten und die EU-Verordnung 2021/821 zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die EU-Verordnung 2012/267 zum Iran inkl. aller Änderungsverordnungen einschlägig und zu berücksichtigen.
In Bezug auf gehandelte Waren ist die Prüfung und Einhaltung der nationalen und EU-Exportkontrollregularien Aufgabe des jeweiligen Exporteurs. Im Falle von Genehmigungspflichten hat der Exporteur die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und die MB zu informieren.
Für Güter die bspw. von den Anhängen der EU-Verordnung 2012/267 (inkl. Änderungsverordnungen) sowie der EU-Verordnung 2021/821 (inkl. Änderungsverordnungen) zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erfasst werden sind unter Umständen Genehmigungspflichten einzuholen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran
Die MEB (und damit die MB) unterliegt keinen sanktionsrechtlichen Einschränkungen, da weder wirtschaftliche Eigentümer noch der humanitäre Sektor von dem EU-Sanktionsregime erfasst wird.
US–Sanktionen
Mit der Executive Order 13599 vom 05.02.2012 wurde vom Präsidenten der USA angeordnet, dass jede iranische Finanzinstitution US-Sanktionen unterliegt. Daher wurde am 29.08.2014 die MEB zusammen mit vier weiteren bisher nicht sanktionierten iranischen Banken von der Office of Foreign Asset Control (OFAC) auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN – Liste) des U.S. Department of Treasury gesetzt. Da die SDN-Listung ohne “Subject to Secondary Sanctions” erfolgte, können “nicht US-Personen” mit der MEB weiterhin Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten.
Mit Abschluss der Verhandlungen zum Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) am 16.01.2016 fanden Sekundärsanktionen für “nicht US-Personen” keine Anwendung mehr. In der Folge wurde die MEB von der OFAC aus der SDN-Liste heraus, in die neu geschaffene Liste 13599 überführt.
Aufgrund des Rückzugs der Vereinigten Staaten vom JCPOA-Abkommen, wurde das Sekundärsanktionsregime wieder in Kraft gesetzt. Zum 11.10.2018 wurde die MEB von der Liste 12599 wieder auf die SDN-Liste gesetzt. Die MEB (und damit die MB) wird seit dem 05.11.2018 auf der SDN-Liste des U.S. Department of the Treasury mit dem Hinweis auf das Sanktionsprogramm „IRAN“ geführt (Kategorisierung als iranisches Finanzinstitut).
Zum 08.11.2018 erfolgte die Listung ohne “Subject to Secundary Sanctions”, sodass “nicht US-Personen” Geschäftsbeziehungen mit der MEB aufrechtherhalten können, ohne einem Sanktionsrisiko ausgesetzt zu sein.
Bis zum 20.10.2020 blieb der Sanktionsstatus unverändert. Auf Grundlage der Executive Order 13902 (Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of Iran) vom 10.01.2020, wurde vom U.S. Finanzministerium festgestellt, dass Sanktionen auf den gesamten iranischen Finanzsektor anzuwenden sind. Daraufhin wurde die Middle East Bank als Teil des iranischen Finanzsystems mit dem Zusatz “Subject to Secondary Sanctions” versehen. https://home.treasury.gov/system/files/126/13902.pdf
Aufgrund der zeitgleich veröffentlichten General License L (GL-L) (https://home.treasury.gov/system/files/126/iran_gll.pdf) hat dieser geänderte SDN-Status praktisch keine Auswirkungen auf die operative Tätigkeit der MB. Die GL-L besagt, dass die MB aufgrund der zuvor genannten Programme ihre bisherigen Transaktionen mit humanitären Gütern weiter fortführen kann. Die Beschränkung auf humanitäre Transaktionen mit Agrarrohstoffen, Lebensmitteln, Medikamenten und medizinischen Geräten ist seit Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit fester Bestandteil der Geschäfts- und Risikostrategie der MB. Dies führt aus US-Sicht zu folgenden, wesentlichen Konsequenzen:
- Sogenannte „US-Personen“ (vor allem US-(kontrollierte) Unternehmen, US-Staatsbürger, GreenCard-Inhaber) dürfen keine Geschäftsaktivitäten mit der MB tätigen. Eine Ausnahme gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Transaktionen im humanitären Bereich (siehe oben).
- Für alle anderen Personen und Unternehmen, bei denen es sich nicht um „US-Personen“ handelt, führt der Umstand der SDN-Listung inkl. des Zusatzes „Subject to Secondary Sanctions“ dazu, dass nur noch Transaktionen mit humanitären Gütern (Agrarrohstoffe, Lebensmittel, Medikamente und medizinische Geräte) abgewickelt werden können.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung und ggf. Beachtung von anwendbaren (US-) Sanktionsvorschriften und Ausnahmetatbeständen Aufgabe des jeweiligen Unternehmens sind, wobei eventuell entgegenstehende nationale oder EU-Antiboykottregelungen von den Wirtschaftsteilnehmern eigenständig zu beachten sind.
Weiterführende Informationen hierzu: https://home.treasury.gov/policy-issues/financial-sanctions/sanctions-programs-and-country-information/iran-sanctions
Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen können oder Sie noch Fragen haben sollten.
Haftungsbeschränkung
Die Darstellung der vorstehenden Informationen stellen keine Beratung oder Empfehlung der MB oder ihrer Mitarbeiter dar, auch wenn das Informationsblatt durch diese übermittelt oder erläutert wird. Die Informationen wurden aus öffentlich zugänglichen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Informationen wird von der MB nicht übernommen. Die Informationen geben den Informationsstand zum angegebenen Datum wieder. Eine Aktualisierung oder individuelle Mitteilung von Änderungen erfolgt durch die MB nicht.