Sanktionsstatus
Sanktionsrechtlicher Status der Middle East Bank, Munich Branch und Handelsaktivitäten im Lichte des EU- und US-Rechts
Stand 01.10.2022 (inhaltlich zuletzt geändert 25.11.2020)
EU-Sanktionen
Die MEB (und damit die MB) unterliegt keinen sanktionsrechtlichen Beschränkungen gemäß deutschem oder EU-Recht. Sie wird nicht auf Sanktionslisten der EU geführt.
US-Sanktionen
In Bezug auf gehandelte Waren ist die Prüfung und Einhaltung der nationalen und EU-Exportkontrollregularien (z.B. EG-Dual-Use-VO 428/2009, Iran-VO 267/2012) Aufgabe des jeweiligen Exporteurs. Im Falle von Genehmigungspflichten hat der Exporteur die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und die MB zu informieren. Eine sorgfältige Prüfung durch den jeweiligen Exporteur ist für die MB wichtig. Für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel solcher Güter (Iran-VO 267/2012) kann für die MB die Verpflichtung zur Einholung einer eigenen Genehmigung bei der Deutschen Bundesbank bestehen. Weiterführende Informationen finden Sie unter:
www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Iran
Mit der Executive Order 13599 vom 05.02.2012 wurde vom Präsidenten der USA angeordnet, dass jede iranische Finanzinstitution US-Sanktionen unterliegt. Daher wurde am 29.08.2014 die MEB zusammen mit vier weiteren bisher nicht sanktionierten iranischen Banken von der Office of Foreign Asset Control (OFAC) auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN – Liste) des U.S. Department of Treasury gesetzt. Da die SDN- Listung ohne “Subject to Secondary Sanctions” erfolgte, können “nicht US-Personen” mit der MEB weiterhin Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten.
Mit Abschluss der Verhandlungen zum Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) am 16.01.2016 fanden Sekundärsanktionen für “nicht US-Personen” keine Anwendung mehr. In der Folge wurde die MEB von der OFAC aus der SDN-Liste heraus, in die neu geschaffene Liste 13599 überführt.
Aufgrund des Rückzugs der Vereinigten Staaten vom JCPOA-Abkommen, wurde das Sekundärsanktionsregime wieder in Kraft gesetzt. Zum 11.10.2018 wurde die MEB von der Liste 12599 wieder auf die SDN-Liste gesetzt. Die MEB (und damit die MB) wird seit dem 05.11.2018 auf der SDN-Liste des U.S. Department of the Treasury mit dem Hinweis auf das Sanktionsprogramm „IRAN“ geführt (Kategorisierung als iranisches Finanzinstitut).
Zum 08.11.2018 erfolgte die Listung ohne “Subject to Secundary Sanctions”, sodass “nicht US-Personen” Geschäftsbeziehungen mit der MEB aufrechtherhalten können, ohne einem Sanktionsrisiko ausgesetzt zu sein.
Bis zum 20.10.2020 blieb der Sanktionsstatus unverändert. Auf Grundlage der Executive Order 13902 (Imposing Sanctions With Respect to Additional Secotrs of Iran) vom 10.01.2020, wurde vom U.S. Finanzministerium festgestellt, dass Sanktionen auf den gesamten iranischen Finanzsektor anzuwenden sind. Daraufhin wurde die Middle East Bank als Teil des iranischen Finanzsystems mit dem Zusatz “Subject to Secondary Sanktions” versehen. https://home.treasury.gov/system/files/126/13902.pdf
Aufgrund der zeitgleich veröffentlichten General License L (GL-L) (https://home.treasury.gov/system/files/126/iran_gll.pdf) hat dieser geänderte SDN-Status praktisch keine Auswirkungen auf die operative Tätigkeit der MB. Die GL-L besagt, dass die MB aufgrund der zuvor genannten Programme ihre bisherigen Transaktionen mit humanitären Gütern weiter fortführen kann. Die Beschränkung auf humanitäre Transaktionen mit Agrarrohstoffen, Lebensmitteln, Medikamenten und Medizinischen Geräten ist seit Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit fester Bestandteil der Geschäfts- und Risikostrategie der MB. Dies führt aus US-Sicht zu folgenden, wesentlichen Konsequenzen:
- Sogenannte „US-Personen“ (vor allem US-(kontrollierte) Unternehmen, US-Staatsbürger, GreenCard-Inhaber) dürfen keine Geschäftsaktivitäten mit der MB tätigen. Eine Ausnahme gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Transaktionen im humanitären Bereich (siehe oben).
- Für alle anderen Personen und Unternehmen, bei denen es sich nicht um „US-Personen“ handelt, führt der Umstand der SDN-Listung inkl. des Zusatzes „Subject to Secondary Sanctions“ dazu, dass nur noch Transaktionen in humanitären Gütern (Agrarrohstoffe, Lebensmittel, Medikamente und Medizinische Geräte) abgewickelt werden können.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung und ggf. Beachtung von anwendbaren (US-) Sanktionsvorschriften und Ausnahmetatbeständen Aufgabe des jeweiligen Unternehmens ist, wobei eventuell entgegenstehende nationale oder EU-Antiboykottregelungen von den Wirtschaftsteilnehmern eigenständig zu beachten sind.
Weiterführende Informationen hierzu: https://home.treasury.gov/policy-issues/financial-sanctions/sanctions-programs-and-country-information/iran-sanctions
Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen können oder Sie noch Fragen haben sollten.
Haftungsbeschränkung
Die Darstellung der vorstehenden Informationen stellen keine Beratung oder Empfehlung der MB oder ihrer Mitarbeiter dar, auch wenn das Informationsblatt durch diese übermittelt oder erläutert wird. Die Informationen wurden aus öffentlich zugänglichen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Informationen wird von der MB nicht übernommen. Die Informationen geben den Informationsstand zum angegebenen Datum wieder. Eine Aktualisierung oder individuelle Mitteilung von Änderungen erfolgt durch die MB nicht.